Brennholz für ALG 2-Empfänger

Wer als Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG 2) mit einem Kaminofen heizt, der hat Anspruch auf Übernahme der Brennholzkosten durch die ARGE. Zusammen mit dem Gelsenkirchener Sozialrecht-Experten Jens-Oliver Siebold (www.ra-ebener-siebold.de) haben die Händler von Brennholz-Deutschland.de einige Infos zusammengestellt. Unsere Händler stehen aber auch vor Ort als Ansprechpartner zu diesem Thema zur Verfügung.

Bei ALG-II Empfängern ist es grundsätzlich so, dass sie die Kosten der Unterkunft (wird immer mit KdU abgekürzt) vollständig von der jeweiligen ARGE erstattet bekommen. Zu diesen KdU´s gehören auch die Heizkosten. Wenn jemand seine Wohnung mit Holz, Pellets oder Holzbrikett heizt, so bekommt er diesen Aufwand also vollständig von der ARGE ersetzt. Es findet lediglich ein Abzug von 18 % statt, wenn mit der Heizung auch das Warmwasser erhitzt wird, was bei Holz wohl eher die Ausnahme sein dürfte.

Grundsätzlich gibt es folgendes zu beachten: Die ARGEN schreiben insbesondere bei den Heizenergiemengen einen ortsüblichen Pauschbetrag vor: Es wird gesagt bei uns in x-Stadt verbraucht man in einer durchschnittlichen Wohnung in zulässiger Größe (siehe hier unsere Tabelle mit zulässigen Wohnungsgrößen auf www.ra-ebener-siebold.de) xyz Euro für die Heizkosten.

Hier werden dann allerdings die Referenzkosten der Vorjahre als Maß genommen; die aktuellen Energiekostensteigerungen werden nicht berücksichtigt und ein weiterer ganz wesentlicher Punkt wird nicht berücksichtigt: In die durchschnittlichen Heizkosten einer Stadt fließen auch sämtliche Niedrigenergiehäuser, Neubauten etc. mit ein. SGB-II Empfänger wohnen jedoch regelmäßig nicht in Niedrigenergiehäusern oder Neubauten sondern in eher preiswerten Wohnungen, weil sie dazu von den ARGEN aus Kostengründen gezwungen werden. Diese oftmals schlecht isolierten Altbauten haben einen signifikant höheren Energiebedarf als der Durchschnitt des Wohnraums. Brennholzkosten sind hier in tatsächlicher Höhe von der ARGE zu übernehmen.

Zu zahlen ist das, was sich eine unter sparsamen Gesichtspunkten wirtschaftende Familie im Niedriglohnsegment als Wintervorrat für eine Saison anschaffen würde. Langfristige Vorratshaltung für Zeiträume über eine Saison hinaus geht nicht, da die Hoffung besteht, dass in so langen Zeiträumen die ALG-II Bezieher wieder Arbeit finden.

Die ARGEn können auch direkt an die Brennstofflieferer zahle. Da die ARGEN in der Regel langsame
Zahler sind kann der Brennholzhandel auf Barzahlung bei Lieferung bestehen. Die ARGEN müssen
ihre Kunden dann mit entsprechenden zweckgebundenen finanziellen Mitteln versehen. Wird bei den ARGEN ungern gesehen, geht aber. Oder man schließt mit diversen ARGEN direkt Verträge ab, und regelt hier die Zahlungsbedingungen. So machen es die Kohlehändler.

Weitere Infos:

Jens-Oliver Siebold

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwälte Ebener & Siebold
Rotthauser Str. 5, 45879 Gelsenkirchen
Tel.: 0209/274316 oder 0209/274317
Fax: 0209/272922
E-Mail: info@ra-ebener-siebold.de
www.ra-ebener-siebold.de

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